Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen,
Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln,
Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen,
Ihnen in besonders gelagerten Einzelfällen bis zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat ein Überbrückungsgeld auszahlen, das selbstverständlich zurückzuzahlen ist,
wenn alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, Ihnen eine zurückzuzahlende Hilfe zur Rückkehr nach Deutschland gewähren,
in Fällen, in denen Sie Probleme mit den Behörden des Urlaubslandes haben, für Sie vermittelnd tätig werden,
Ihnen bei Bedarf einen vertrauenswürdigen Anwalt, Arzt/Facharzt, Dolmetscher/Übersetzer vor Ort benennen,
im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und Ihre Angehörigen unterrichten,
beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort behilflich sein.
Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:
Führerscheinersatzpapiere oder Personalausweise ausstellen,
Ihre offenen Hotelschulden, Bußgelder, Krankenhauskosten bezahlen,
Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen,
für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten,
als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
die extrem hohen Kosten einer Such- und Rettungsaktion übernehmen,
Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.
Zollbestimmungen
Einreise aus EU-Ländern
Für Reisegepäck besteht keine Beschränkung/Formalitäten abgabenrechtlicher Art bei unmittelbarer Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland und den anderen EU-Ländern nach Italien (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr für das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren)
Einfuhrverbote für: Waren wie Drogen, Waffen usw. (Besonderheiten s.u.).
Problemlos von Privatpersonen mitgeführt werden können, im EU- Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren (ohne nochmalige Besteuerung), wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/ kommerziellen Zwecken, erworben wurden.
Als Richtmenge für den Eigenbedarf gilt:
Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1000 g Rauchtabak;
Im Einzelfall ist eine Überschreitung diese Richtmengen möglich, wenn nachgewiesen werden kann, daß es sich auch dabei um den privaten Eigenbedarf handelt. Bei der Einreise kann bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz, Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
Keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren bei Reisenden unter 17 Jahren.
Für weitere Informationen füllen Sie das folgende Formular aus. Wir werden uns innerhalb von 24 Stunden mit dem besten verfügbaren Angebot bei Ihnen melden!
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